Der Beschuldigte hat das Überholmanöver zudem im Bereich einer Autobahneinfahrt vorgenommen, wo weitere Fahrzeuge auf den Normalstreifen, welchen er als Überholstreifen benutzte, einbiegen müssen. Dieser Umstand führt dazu, dass von einem leicht höheren Verschulden auszugehen ist als bei anderen denkbaren Tatbestandsvarianten ohne solche zusätzlich erschwerenden Umstände. Die Rücksichtslosigkeit, welche der Beschuldigte durch sein Vorgehen offenbart hat, ist jedoch tatbestandsmässig und darf sich daher nicht verschuldenserhöhend auswirken.