18. Strafart und Strafrahmen Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 90 Abs. 2 SVG). Aufgrund der auszufällenden Strafhöhe kommt von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 19. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat vorliegend bei guten Wetter- und Sichtverhältnissen auf der verhältnismässig schwach befahrenen Autobahn A1 einen anderen Verkehrsteilnehmer, welcher mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit gefahren ist, nach kurz-