Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 20 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen. Es erübrigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion sowohl nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 17. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 232 f., S. 26 f. der Entscheidbegründung).