Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte erst kurz vor dem Überholmanöver auf den vor ihm fahrenden Mazda aufgeschlossen, welcher zudem mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Selbst wenn sich der Sachverhalt wie vom Beschuldigten behauptet darstellen würde, würde dies offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes darstellen.