15. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Beschuldigte macht zuletzt in rechtlicher Hinsicht geltend, sein Überholmanöver sei gerechtfertigt gewesen. Er sei durch das sich auf der linken Fahrbahn mit verminderter Geschwindigkeit gefahrene Fahrzeug regelrecht zum Handeln gedrängt worden (pag. 321). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte erst kurz vor dem Überholmanöver auf den vor ihm fahrenden Mazda aufgeschlossen, welcher zudem mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit gefahren ist.