Der Umstand, dass der Beschuldigte nur kurz zuvor auf den vor ihm (und überdies nicht mit untersetzter Geschwindigkeit) fahrenden Mazda aufgeschlossen hat, nicht zugewartet und ohne Weiteres zum riskanten Überholmanöver im Bereich eines Beschleunigungsstreifens angesetzt hat, verdeutlicht seine Rücksichtslosigkeit und seine geringe Frustrationstoleranz. Dieses rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten in der konkreten Situation und in Kenntnis der dadurch geschaffenen Gefährdung kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschuldigte vorliegend in Kauf genommen