Zudem war für den Beschuldigten offensichtlich, dass der Mazdafahrer den Überholstreifen nicht freigeben konnte, da sich wie dargelegt auf gleicher Höhe ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen befand, welches auf die Autobahn und damit auf den Normalstreifen einspuren wollte. In dieser Konstellation muss es dem Beschuldigten offensichtlich bewusst gewesen sein, dass er durch das unerwartete und insbesondere im Bereich des Beschleunigungsstreifens gefährliche Überholmanöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft. Dies hat gerade auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte ein erfahrener Autofahrer ist, zu gelten.