Beim Rechtsüberholen taucht das überholende Auto plötzlich und unvermittelt mit hoher Geschwindigkeit auf. Dies hat insbesondere im vorliegenden Fall zu gelten, wo der Beschuldigte erst kurz vor dem Überholmanöver aufgeschlossen hat und das rechts überholte Fahrzeug nicht zu langsam gefahren ist. Zudem war für den Beschuldigten offensichtlich, dass der Mazdafahrer den Überholstreifen nicht freigeben konnte, da sich wie dargelegt auf gleicher Höhe ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen befand, welches auf die Autobahn und damit auf den Normalstreifen einspuren wollte.