Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind im Gegenteil vorliegend Gründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten als subjektiv gravierender erscheinen lassen, weswegen denn auch auf Eventualvorsatz zu schliessen ist. Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüberholens hinweggesetzt und damit die durch ihn geschaffene erhöhte abstrakte Gefährdung in Kauf genommen. Beim Rechtsüberholen taucht das überholende Auto plötzlich und unvermittelt mit hoher Geschwindigkeit auf.