10 jektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei, es sei denn, es wären Gründe ersichtlich, welche das Verhalten als weniger schwer erscheinen liessen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017, E. 1.5). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind im Gegenteil vorliegend Gründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten als subjektiv gravierender erscheinen lassen, weswegen denn auch auf Eventualvorsatz zu schliessen ist.