316). Wie dargelegt, wurde eine abstrakte Gefährdung in Bezug auf das rechts überholte Fahrzeug, welches gerade im Bereich des Beschleunigungsstreifens generell und insbesondere im konkreten Fall nicht damit rechnen musste, rechts überholt zu werden, geschaffen, woran auch die äusseren Umstände wie das Verkehrsaufkommen und die Wetter- und Sichtverhältnisse nichts zu ändern vermögen. Diese sind im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zu Recht leitet der Beschuldigte auch aus der eingereichten parlamentarischen Initiative konkret nichts zu seinen Gunsten ab (vgl. pag.