, S. 19-21 und S. 23-24 der Entscheidbegründung). An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach ein geringes Verkehrsaufkommen bestanden habe, die Situation übersichtlich und die Wetter- und Sichtverhältnisse gut gewesen seien, und das Überholmanöver auch hätte vorhergesehen werden können (vgl. pag. 316).