Überholstreifen freizugeben. Der korrekt fahrende Mazda musste in dieser Situation – gerade mit Blick auf die sich an dieser Stelle befindliche Einfahrt, von welcher regelmässig Fahrzeuge auf die Normalspur einspuren – nicht mit einem derartigen Überholmanöver rechnen. Die erhöhte abstrakte Gefahr des Überholmanövers des Beschuldigten ergibt sich also vorliegend zusätzlich auch aus dem Umstand, dass er im Bereich einer Einfahrt rechts überholt hat. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 225 ff., S. 19-21 und S. 23-24 der Entscheidbegründung).