Die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fahrer des rechts überholten Personenwagens, müssen nicht mit einem solchen Überholmanöver rechnen (BGE 128 II 285 E. 1.3 sowie kürzlich Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2 und 1.5). Dies hat gerade im vorliegenden Fall zu gelten, in dem der Beschuldigte kurz zuvor auf den Mazda aufgeschlossen hat, dieser die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht unterschritten hatte, und es ihm aufgrund eines parallel zu ihm auf dem Beschleunigungsstreifen befindlichen Fahrzeugs, welches auf den Normalstreifen wechseln wollte, nicht möglich gewesen wäre, den