13. Objektiver Tatbestand Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwe-