Vielmehr hat der Beschuldigte unmittelbar vor dem Überholmanöver erst zum Mazda aufgeschlossen. Der Beschuldigte hat sich bewusst über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüberholens hinweggesetzt und er hat das Überholmanöver keineswegs überlegt und sorgfältig, sondern rücksichtslos in einer gefährlichen Situation ausgeführt (vgl. ausführlich E. 11). IV. Rechtliche Würdigung