auch nur annähernd den geltenden Mindestabstand einzuhalten. Nachdem der Beschuldigte den Mazda rechts überholt hatte, hat er – wiederum gefährlich nahe – vor diesem wieder zurück auf die Überholspur gewechselt und anschliessend die Fahrt fortgesetzt. Der Mazda-Lenker hat mithin den Überholstreifen entgegen den Schutzbehauptungen des Beschuldigten nicht minutenlang blockiert. Vielmehr hat der Beschuldigte unmittelbar vor dem Überholmanöver erst zum Mazda aufgeschlossen.