12. Fazit Beweiswürdigung In Würdigung der vorhandenen Beweismittel erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Bereich der Autobahneinfahrt Wangen an der Aare auf den auf der Überholspur korrekt fahrenden Mazda, welchem es aufgrund eines parallel zu ihm fahrenden Fahrzeugs auf dem Beschleunigungsstreifen, welches einspuren wollte, unmöglich gewesen wäre, die Überholspur freizugeben, aufgeschlossen hat.