318). Würde der oben dargelegten Argumentation der Verteidigung gefolgt werden, würde ein Medizinalberuf – nota bene neben vielen anderer Berufen auch – gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands bei groben Verkehrsregelverletzungen sprechen, was offensichtlich nicht der Fall sein kann. Aus ganz allgemeinen Lebensumständen, welche eine Vielzahl von Menschen betreffen (automobilistischer Leumund, Beruf, Geschlecht), lassen sich nach Ansicht der Kammer willkürfrei keine Rückschlüsse auf einen konkreten Vorfall ziehen.