Die dargelegten Umstände belegen zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver nicht sorgfältig und geplant vorgegangen ist, sondern vielmehr unabhängig von den im konkreten Fall bestehenden Gefahren, welche ihm bewusst sein mussten, zu einem rücksichtslosen Überholmanöver ansetzte. Auch der Hinweis der Verteidigung auf den Beruf des Beschuldigten lässt keine andere Wertung des Sachverhalts zu (pag. 318).