8 einspuren musste. Dass ausgerechnet an dieser Stelle ein solches Manöver durch den Beschuldigten erfolgt ist, verdeutlicht die Rücksichtslosigkeit in seinem Vorgehen. Die dargelegten Umstände belegen zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver nicht sorgfältig und geplant vorgegangen ist, sondern vielmehr unabhängig von den im konkreten Fall bestehenden Gefahren, welche ihm bewusst sein mussten, zu einem rücksichtslosen Überholmanöver ansetzte.