Von einem langen Hinterherfahren, welches die Nerven des Beschuldigten hätte strapazieren können, kann wie dargelegt nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte das Manöver im Bereich einer Autobahneinfahrt vorgenommen hat – mithin auch noch in einer Kurve und nicht auf einer gerade Strecke – wo damit gerechnet werden muss, dass Fahrzeuge vom Beschleunigungsstreifen auf den Normalstreifen wechseln.