Zum anderen hat es der Beschuldigte beim Ausscheren nach rechts unterlassen, den Blinker zu betätigen, was bei einem sorgfältig und überlegt ausgeführten Fahrmanöver zu erwarten wäre bzw. erwartet werden darf. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich unmittelbar hinter ihm auf dem Normalstreifen ein weiteres Fahrzeug befand und es der Beschuldigte diesem Fahrzeuglenker durch seinen Spurwechsel verunmöglichte, ohne erheblich abzubremsen, den vorgeschriebenen Mindestabstand (halber Tacho, in casu rund 50 Meter!) einzuhalten. Gleiches hat für das Wiedereinbiegen zu gelten.