Dass der Beschuldigte dabei rücksichtsvoll vorgegangen und in der Überzeugung gehandelt haben soll, niemanden zu gefährden, stellt nach Ansicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschuldigte während seines Überholmanövers offensichtlich die geltende Höchstgeschwindigkeit von max. 100 km/h nicht eingehalten hat, was auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist. Zum anderen hat es der Beschuldigte beim Ausscheren nach rechts unterlassen, den Blinker zu betätigen, was bei einem sorgfältig und überlegt ausgeführten Fahrmanöver zu erwarten wäre bzw. erwartet werden darf.