Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Überholmanöver bewusst ausgeführt hat, was durch ihn auch nicht (mehr) bestritten wird. Der Beschuldigte hat sich damit bewusst über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüberholens hinweggesetzt, um das korrekt fahrende Fahrzeug, welches die geltende Höchstgeschwindigkeit mehr oder weniger eingehalten hat, zu überholen. Dass der Beschuldigte dabei rücksichtsvoll vorgegangen und in der Überzeugung gehandelt haben soll, niemanden zu gefährden, stellt nach Ansicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar.