Es könne diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 312). Zudem handle es sich beim Beschuldigten um einen Mediziner, welcher beruflich seinen Mitmenschen Gutes tue und daher keine Handlung billigen bzw. vornehmen würde, welche die Gesundheit Dritter gefährden würde (pag. 318). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Überholmanöver bewusst ausgeführt hat, was durch ihn auch nicht (mehr) bestritten wird.