11. Zur Würdigung der Frage, mit welcher Intention der Beschuldigte gehandelt hat Die Verteidigung führt bezüglich dieser Frage aus, es sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er das Manöver sorgfältig ausgeführt und in der Überzeugung gehandelt habe, niemanden zu gefährden. Er habe auf eine langgezogene Kurve gewartet, welche die Sicherheit seines Manövers begünstigt habe. Es könne diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (pag.