Fahren lässt daher im konkreten Fall keine Rückschlüsse darauf zu, ob das angeklagte Verhalten so stattgefunden hat oder nicht. Dem Beschuldigten wird zudem vorliegend nicht vorgeworfen, einen Unfall 7 verursacht zu haben. Vielmehr soll er gegen die geltende Strassenverkehrsordnung verstossen haben, wobei der automobilistische Leumund des Beschuldigten eben gerade nicht einwandfrei ist, und ihm bereits zweimal der Ausweis entzogen werden musste (vgl. pag. 47).