Unabhängig von dieser offensichtlich unzutreffenden bzw. übertriebenen Aussage des Beschuldigten kann selbst aus einer jahrelangen unfallfreien Praxis nicht abgeleitet werden, dass ein bestimmtes angeklagtes Fehlverhalten nicht stattgefunden haben kann. Denn es kann nicht ernstlich behauptet werden, dass im Strassenverkehr jahrelang stets fehlerfrei gefahren worden sei und es folglich zu keinem Zeitpunkt zu Fahrfehlern gekommen sein könne. Dies wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlicht ausgeschlossen. Jahrelanges unfallfreies Fahren lässt daher im konkreten Fall keine Rückschlüsse darauf zu, ob das angeklagte Verhalten so stattgefunden hat oder nicht.