Zusammen mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten, dass mit Blick auf das Alter des Beschuldigten kaum von einer 60 Jahre langen unfallfreien Fahrpraxis gesprochen werden kann, müsste der Beschuldigte diesfalls bereits mit 12 Jahren Auto gefahren sein. Unabhängig von dieser offensichtlich unzutreffenden bzw. übertriebenen Aussage des Beschuldigten kann selbst aus einer jahrelangen unfallfreien Praxis nicht abgeleitet werden, dass ein bestimmtes angeklagtes Fehlverhalten nicht stattgefunden haben kann.