Nach Ansicht der Kammer ist diese Behauptung – darüber, ob sie zutreffend ist, braucht nicht Beweis geführt zu werden – für die Würdigung des vorliegenden Geschehens ohne Bedeutung. Zusammen mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten, dass mit Blick auf das Alter des Beschuldigten kaum von einer 60 Jahre langen unfallfreien Fahrpraxis gesprochen werden kann, müsste der Beschuldigte diesfalls bereits mit 12 Jahren Auto gefahren sein.