144, Z. 64 ff.). Auch die Beobachtungen der Polizei widersprechen den Behauptungen des Beschuldigten, wonach er längere Zeit blockiert worden sei. In der Strafanzeige vom 11. Februar 2016 wird durch den Kantonspolizisten C.________ explizit festgehalten, dass der Beschuldigte auf dem Überholstreifen im Bereich der Autobahneinfahrt zu einem anderen Personenwagen aufgeschlossen habe (pag. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der rapportierende Polizist falsche Angaben machen sollte. Auf seine glaubhaften und überzeugenden Ausführungen kann ohne Weiteres abgestellt werden.