Wäre der Beschuldigte tatsächlich derart lange durch ein vorangehendes Fahrzeug blockiert worden und hätte ihn dies dazu veranlasst zu glauben, zum Rechtsüberholen berechtigt zu sein, hätte er dies zweifelsfrei bereits gegenüber der Polizei erwähnt. Schliesslich spricht gegen eine solche Interpretation der Aussagen des Beschuldigten auch der Umstand, dass ihm gemäss eigenen Angaben sehr wohl bewusst ist bzw. war, dass auch ein längeres Blockieren des Überholstreifens nicht zum Rechtsüberholen berechtigt. So führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass man groteskerweise keine Alternative habe und man seine eigenen Rechte so nicht wahrnehmen könne (vgl. pag. 144, Z. 64 ff.).