Zum anderen jedoch auch daraus, dass er – eben im Gegensatz zu seinen diesbezüglich ausführlichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz – bezeichnenderweise nicht schilderte, dass er durch ein voranfahrendes Fahrzeug auf dem Überholstreifen blockiert worden sei. Vielmehr gab er an, dass er auf die rechte Spur gewechselt habe, nachdem er ein Fahrzeug auf dem Normalstreifen überholt habe (pag. 3). Wäre der Beschuldigte tatsächlich derart lange durch ein vorangehendes Fahrzeug blockiert worden und hätte ihn dies dazu veranlasst zu glauben, zum Rechtsüberholen berechtigt zu sein, hätte er dies zweifelsfrei bereits gegenüber der Polizei erwähnt.