Das Vorbringen der Verteidigung ist lebensfremd und widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Polizei, welche den Beschuldigten anlässlich der Anhaltung am 11. Februar 2016 befragte, hat den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und es ist deshalb kaum davon auszugehen, dass sie den Beschul-