310). Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft bzw. vor der Vorinstanz erstmals vorbrachte, durch ein voranfahrendes Fahrzeug blockiert worden zu sein, was nicht glaubhaft und als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten sei (pag. 225 f., S. 17 f. der Entscheidbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das Vorbringen der Verteidigung ist lebensfremd und widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten.