10. Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (subjektives Beweismittel) Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, wonach er bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft widersprüchliche Angaben gemacht habe. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, er habe nicht bewusst rechts überholt. Diese Antwort könnte sich nur auf die Frage beziehen, ob er bewusst gegen ein allfälliges Verbot betreffend Rechtsüberholen verstossen habe, was nicht der Fall sei, da er davon ausgegangen sei, dass er aufgrund der minutenlangen Blockade dazu berechtigt gewesen sei (pag. 310).