Auf den Videoaufnahmen ist weiter auch klar ersichtlich, dass der Beschuldigte zum vor ihm fahrenden Fahrzeug aufschliesst, sich mithin also noch nicht lange hinter diesem befunden haben kann. Darauf wird jedoch im Rahmen der Aussagenwürdigung noch näher einzugehen sein. Schliesslich ist auf die Rüge der Verteidigung betreffend zulässige Höchstgeschwindigkeit einzugehen: Die in diesem Bereich geltende Maximalgeschwindigkeit von 100 km/h hat nicht nur als gerichtsnotorisch zu gelten, sondern lässt sich auch der durch die Polizei verfassten Strafanzeige entnehmen (pag.