Die Vorinstanz hat die Sat-Speed-Aufzeichnung zutreffend beschrieben und gewürdigt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 217 ff., S. 11-15 der Entscheidbegründung). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auf den Aufnahmen der Heck- und der Frontkamera deutlich ersichtlich, dass auf der üblicherweise gerade in diesem Bereich stark befahrenen A1 Richtung Bern verhältnismässig wenig Verkehr herrschte, und die geltende Höchstgeschwindigkeit durch die Fahrzeuge auch tatsächlich gefahren werden konnte.