5 Zweifel, dass auf dem betreffenden Autobahnabschnitt tatsächlich eine Maximalgeschwindigkeit von 100 km/h bestehe. Es sei zudem nicht belegt, dass das Fahrzeug, welches der Beschuldigte rechts überholt habe, vor dieser Geschwindigkeitsbeschränkung mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei. Es müsse offen bleiben, wie viele Fahrzeuge bereits überholt oder die Autobahn verlassen hätten, was beweismässig korrekt hätte erhoben werden müssen (pag. 311 f.). Die Vorinstanz hat die Sat-Speed-Aufzeichnung zutreffend beschrieben und gewürdigt.