9. Zur Würdigung der Videoaufnahmen (objektives Beweismittel) Die Verteidigung macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht schwach gewesen sei und etliche Fahrzeuge am Fortkommen behindert worden seien. Auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren und so zum blockierten Auto aufgeholt habe. Die Polizei habe etliche Fahrzeuge überholt, eine gewisse Massierung von Fahrzeugen sei erkennbar. Weiter zog die Verteidigung in