8. Vorbemerkung zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt sorgfältig, ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Darauf wird ausdrücklich verwiesen (pag. 216 ff., S. 10-18 der Entscheidbegründung). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Folgenden im Rahmen der Beweiswürdigung – ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz – insbesondere auf die Vorbringen der Verteidigung vor zweiter Instanz eingegangen.