Zum einen ist die Rüge insofern aktenwidrig, als der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit und wörtlich mit seiner Aussage bei der Polizei konfrontiert wurde (pag. 183). Zum anderen hatte der Beschuldigte sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinreichend Gelegenheit, zum strafrechtlichen Vorwurf sowie zu seinen ersten Aussagen gegenüber der Polizei, welche er aufgrund der ihm gewährten Akteneinsicht auch kannte, Stellung zu nehmen und sich zu erklären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.