Weitere Bestimmungen, deren Verletzung zu einer Unverwertbarkeit führen würde, sind nicht ersichtlich und werden durch die Verteidigung auch nicht benannt. Auch der Hinweis auf die (angebliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht behilflich. Zum einen ist die Rüge insofern aktenwidrig, als der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit und wörtlich mit seiner Aussage bei der Polizei konfrontiert wurde (pag.