Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchen strafprozessualen Gründen die polizeiliche Einvernahme nicht verwertet werden sollte. Der Beschuldigte ist über seine Verfahrensrechte belehrt worden, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. pag. 3). Auch handelt es sich bei der erwähnten Einvernahme offensichtlich nicht um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel im Sinne von Art. 141 StPO. Weitere Bestimmungen, deren Verletzung zu einer Unverwertbarkeit führen würde, sind nicht ersichtlich und werden durch die Verteidigung auch nicht benannt.