7. Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Befragung Zunächst ist auf die Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Befragung vor Ort einzugehen. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, das polizeiliche Befragungsprotokoll könne nicht verwertet werden. Dem Beschuldigten hätten allfällige Widersprüche in seinen Aussagen, welche sich angeblich aus dieser Befragung ergeben würden, vorgehalten werden müssen. Sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden (pag. 313). Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchen strafprozessualen Gründen die polizeiliche Einvernahme nicht verwertet werden sollte.