Auch in subjektiver Hinsicht wurde der Anklagegrundsatz damit nicht verletzt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt wurde und der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt insbesondere auch in subjektiver Hinsicht den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung