Der subjektive Tatbestand ergebe sich zwanglos aus der Schilderung des Sachverhalts. Zudem gehe der subjektive Tatbestand auch aus der Umschreibung entsprechend dem Straftatbestand hervor (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.1. und 6.4.2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wurde der Beschuldigte zu Recht wegen vorsätzlicher Begehung angezeigt, zumal der Vorsatz auch den Eventualvorsatz einschliesst. Auch in subjektiver Hinsicht wurde der Anklagegrundsatz damit nicht verletzt.