In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, durch sein Überholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf genommen zu haben. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass diese Umschreibung des subjektiven Tatbestands bei einer angeklagten groben Verkehrsregelverletzung den Anforderungen an den Anklagegrundsatz genügt. Der subjektive Tatbestand ergebe sich zwanglos aus der Schilderung des Sachverhalts.