zweck, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzulehnen ist. Weiter kritisiert die Verteidigung, die Anklage enthalte keine genauen Angaben zum subjektiven Tatbestand. Angeklagt sei nur eine vorsätzliche Tatbegehung; das Verhalten des Beschuldigten sei jedoch als unbewusste Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Das Gericht sei an diese umschriebene vorsätzliche Tatbegehung gebunden (pag. 308). In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, durch sein Überholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf genommen zu haben.